379 Abs. 1 StGB e contrario). Von der Kompetenz gemäss Art. 387 Abs. 1 Bst. c StGB zum Erlass abweichender Vorschriften über den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen hat der Bundesrat bis anhin keinen Gebrauch gemacht. In der Lehre und der Rechtsprechung hat sich indes die Meinung etabliert, dass Art. 80 Abs. 1 Bst. a StGB bei besonderer Pflegebedürftigkeit der verwahrten Person Abweichungen von den für den Vollzug geltenden Vorschriften erlaubt, mithin gemäss Art. 80 Abs. 2 StGB die Unterbringung in einer privat geführten Einrichtung (JONAS WEBER/