7 Dabei anerkennt der EGMR, dass zwischen den entgegengesetzten Interessen betreffend die Verfügbarkeit angemessener Unterbringung und dem Recht des Inhaftierten auf Freiheit ein vernünftiger Ausgleich («équilibre raisonable») angestrebt werden muss (zum Ganzen Urteil des EGMR Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015, Nr. 43368/08, § 41 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 15.2 Der Vollzug einer Verwahrung nach Art. 64 StGB in privat geführten Anstalten und Einrichtungen ist grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 379 Abs. 1 StGB e contrario).