EMRK über die nationale Gesetzgebung hinaus lediglich verlange, dass jeder Freiheitsentzug mit dem Ziel von Art. 5 EMRK, den Einzelnen vor Willkür zu schützen, übereinstimmen muss. Zwischen dem Grund, der den Freiheitsentzug rechtfertigen soll, sowie dem Ort und den Bedingungen muss ein Zusammenhang bestehen.