Das schweizerische Vollzugslexikon, Verwahrung, S. 677 ff.). Art. 64 Abs. 4 StGB sieht für verwahrte Personen jedoch eine besondere, ihrer Situation gerechte Betreuung und Pflege vor, wodurch sich der Verwahrungsvollzug vom Strafvollzug unterscheidet (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5.2.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgehalten, dass Art. 5 Ziff. 1 EMRK über die nationale Gesetzgebung hinaus lediglich verlange, dass jeder Freiheitsentzug mit dem Ziel von Art. 5 EMRK, den Einzelnen vor Willkür zu schützen, übereinstimmen muss.