in einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder einer geschlossenen Strafanstalt bzw. der geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt vollzogen. Eine strikt separate Unterbringung Verwahrter in einem spezifischen Vollzugsregime ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch in der Vollzugspraxis (noch) kaum etabliert (CHRISTOPH SIDLER/TANJA ZANGGER, in: Das schweizerische Vollzugslexikon, Verwahrung, S. 677 ff.).