14. Im Übrigen wurde die Beschwerde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auf die Beschwerde vom 20. März 2023 ist mit Ausnahme des Eventualantrags einzutreten. Die Kognition der 2. Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III.