Aus dem Gesagten folgt, dass auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist. 13.8 Dasselbe gilt, soweit sinngemäss eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung gerügt wird, weil die Leitung der Justizvollzugsanstalt D.________ trotz mehrmaliger Aufforderung keine anfechtbare Verfügung zum Umgang mit den persönlichen Gegenständen des Beschwerdeführers erlassen habe (pag. 21). Bis zur vorliegenden Beschwerde wurde dies nie vorgebracht, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird.