80 VRPG sowie N 6 zu Art. 84 VRPG). Die Beurteilung des Eventualantrags in oberer Instanz ohne eine Verfügung der Anstaltsleitung würde zudem eine (mehrfache) Verkürzung des funktionellen Instanzenzugs bedeuten (sog. Sprungrekurs), wobei die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind (vgl. MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 34 ff. zu Art. 3 VRPG). 13.7 Aus dem Gesagten folgt, dass auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist.