Diverse zur Beurteilung des Eventualantrags erforderliche Fragen lassen sich anhand der Akten nicht klären (Art, Beschaffenheit und Internetzugänglichkeit der persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers, Möglichkeiten zur Überprüfung einer allfällig bewilligten Benützung, Auswirkungen auf Miteingewiesene, Missbrauchspotenzial, etc.). Zu weitergehenden Abklärungen als den getätigten war die SID angesichts des unmissverständlichen Antrags des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nicht verpflichtet. Ergänzende Sachverhaltsabklärungen im oberinstanzlichen Verfahren sind nicht angezeigt.