Die Justizvollzugsanstalt D.________ äusserte sich in ihrer Stellungnahme bzw. im Vollzugsbericht nur zu der Frage, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang den persönlichen Wünschen des Beschwerdeführers nachgekommen wurde bzw. wird (amtliche Akten SID pag. 37 sowie pag. 41 f.). Diverse zur Beurteilung des Eventualantrags erforderliche Fragen lassen sich anhand der Akten nicht klären (Art, Beschaffenheit und Internetzugänglichkeit der persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers, Möglichkeiten zur Überprüfung einer allfällig bewilligten Benützung, Auswirkungen auf Miteingewiesene, Missbrauchspotenzial, etc.).