Der Beschwerdeführer rügt in dieser Hinsicht in seiner Beschwerde vom 20. März 2023 zu Recht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Beim Eventualantrag handelt es sich um ein neues Begehren ausserhalb des Streitgegenstands, das im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht erstmalig beantragt wird. 13.6.3 Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Ausdehnung des Streitgegenstands im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung sind vorliegend nicht erfüllt. Gemäss § 22 Abs. 1 HO JVA/SO entscheidet die Leitung der Vollzugseinrichtung über Ausnahmen vom Verbot elektronischer Gegenstände. Die Justizvollzugsanstalt D.______