37 f., Ziff. 3.3 ff.). Bei alldem hat die SID die Bestimmungen der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons D.________ (HO JVA/SO; BGS 331.16) mitberücksichtigt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer die verlangten persönlichen Geräte im Sinne einer Ausnahmebewilligung gemäss § 22 Abs. 1 HO JVA/SO ausgehändigt werden können und ob die Bestimmungen der Hausordnung mit übergeordnetem Recht vereinbar sind, hat die SID antragsgemäss nicht vorgenommen. Der Beschwerdeführer rügt in dieser Hinsicht in seiner Beschwerde vom 20. März 2023 zu Recht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.