Beide Eingaben wurden zusammengefasst damit begründet, dass das Vorenthalten der persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers, namentlich sein Computer, sein MP3-Player und sein Deodorant-Spray, die Umstände des Freiheitsentzugs unrechtmässig machen würden. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren somit die Angemessenheit und die Hintergründe der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Abteilung für stationäre therapeutische Massnahmen (pag. 37, Ziff. 3.2), die ausnahmsweise Verlegung in eine private Einrichtung sowie die ordentliche Verlegung in eine staatliche Einrichtung (pag. 37 f., Ziff.