Gegen die abschlägige Verfügung der BVD vom 18. Juli 2022 führte er Beschwerde an die SID und beantragte in der Sache erneut die Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung (amtliche Akten SID pag. 11). Beide Eingaben wurden zusammengefasst damit begründet, dass das Vorenthalten der persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers, namentlich sein Computer, sein MP3-Player und sein Deodorant-Spray, die Umstände des Freiheitsentzugs unrechtmässig machen würden.