Der Beschwerdeführer leitete das vorliegende Verfahren mit seiner Eingabe vom 24. Juni 2022 an die BVD ein, worin er eine Verlegung in eine andere Institution beantragte, da die Justizvollzugsanstalt D.________ (seiner Meinung nach) nicht imstande sei, den in der Schweiz und in Europa geltenden Vorgaben für Verwahrte nachzukommen (amtliche Akten BVD pag. 2561). Gegen die abschlägige Verfügung der BVD vom 18. Juli 2022 führte er Beschwerde an die SID und beantragte in der Sache erneut die Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung (amtliche Akten SID pag.