5 dem Beschwerdeführer insbesondere sein persönlicher Computer sowie seine persönliche Musik [MP3-Player] auszuhändigen seien»). 13.6.2 Der Beschwerdeführer leitete das vorliegende Verfahren mit seiner Eingabe vom 24. Juni 2022 an die BVD ein, worin er eine Verlegung in eine andere Institution beantragte, da die Justizvollzugsanstalt D.________ (seiner Meinung nach) nicht imstande sei, den in der Schweiz und in Europa geltenden Vorgaben für Verwahrte nachzukommen (amtliche Akten BVD pag.