Die Geltung der EMRK und der BV kann nicht individuell gutgeheissen oder verweigert werden, somit nicht Verfügungsgegenstand sein und wurde entsprechend auch von der SID nicht aberkannt. Die Formulierung ist vielmehr als Zusatz mit Begründungscharakter zum Darauffolgenden auszulegen («Das Amt für Justizvollzug bzw. die Justizvollzugsanstalt D.________ sei anzuweisen, im Falle des Beschwerdeführers die Vorgaben der EMRK und der BV einzuhalten, indem