noch uneingeschränkt Zugang gehabt habe, vorenthalten hätten. Es stelle daher überspitzten Formalismus dar, auf dieses Begehren nicht einzutreten. Es sei unverständlich, dass die SID dem Beschwerdeführer die Aushändigung seiner Effekten mit formal juristischen Argumenten verweigern wolle. Die Verfügbarkeit dieser Geräte stellte nichts Ungewöhnliches oder Ungebührliches dar, sondern eine Selbstverständlichkeit (zum Ganzen pag. 91 ff.). 13.6 Es ist zu prüfen, ob auf den Eventualantrag in der Beschwerde vom 20. März 2023 eingetreten werden kann.