Der Beschwerdeführer führt in der Replik vom 24. Mai 2023 dagegen an, es sei nichts Neues und könne als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass die Justizvollzugsanstalt D.________ zur Einhaltung der Vorgaben gemäss EMRK und BV angewiesen werde. Ebenfalls nicht neu sei das Begehren des Beschwerdeführers um Herausgabe seines persönlichen Computers und seines MP3-Players. Es sei von Anfang an bemängelt worden, dass die Vollzugsbehörden übergeordnetes Recht nicht eingehalten hätten, indem sie ihm diese Geräte, zu denen er in der Justizvollzugsanstalt G.________ noch uneingeschränkt Zugang gehabt habe, vorenthalten hätten.