einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die Anträge sollten so präzis gefasst sein, dass sie unverändert in das Dispositiv der Verfügung oder des Entscheids übernommen werden können. Wegleitend ist der Grundsatz von Treu und Glauben. Eine übertriebene Schärfe in der Handhabung formeller Vorschriften, überspannte Anforderungen an Rechtsschriften oder sonstige übertriebene Formstrenge sind gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verfassungsrechtlich verboten (zum Ganzen MICHEL DAUM, a.a.O., N 9, 13, 18 und 22 zu Art. 32 VRPG).