Die Eingabe von Rechtsanwältin Dr. B.________ vom 4. Juli 2023 beinhaltet neue Tatsachen und Beweismittel bzw. echte Noven. Als solche dürfen sie bis zum Entscheid als Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingebracht werden und sind zu berücksichtigen. In diesem Bezug ist die Sache in oberer Instanz spruchreif, weshalb sich keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für ergänzende Sachverhaltsabklärungen aufdrängt. 13.3 Parteieingaben müssen gemäss Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 und Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten.