25 VRPG ist auf jeder Verfahrensstufe anwendbar und die entsprechenden Grundsätze müssen sinngemäss instanzenübergreifend gelten. Erfahren massgebliche Sachumstände im oberinstanzlichen Verfahren Änderungen oder stellt sich die Beweislage in entscheidenden Punkten anders dar, kann sich die Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Erhebung und Würdigung des Sachverhalts rechtfertigen (zum Ganzen MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 19 zu Art. 25 VRPG). 13.2 Die Eingabe von Rechtsanwältin Dr. B.__