80 bis Art. 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 13.1 Die Parteien dürfen gemäss Art. 25 VRPG solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Art. 25 VRPG ist auf jeder Verfahrensstufe anwendbar und die entsprechenden Grundsätze müssen sinngemäss instanzenübergreifend gelten.