8. Mit Schreiben vom 12. April 2023 beantragte die SID die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 73). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde auf eine Stellungnahme verzichtet und stattdessen auf die Eingabe der SID sowie den angefochtenen Entscheid verwiesen (pag. 81). 9. Innert der mit Verfügung vom 2. Mai 2023 gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2023 ein (pag. 89 ff.).