2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 18. August 2022 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 18. Juli 2022 und die Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung beantragte, in welcher die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere gemäss der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), für den Verwahrungsvollzug eingehalten werden könnten (z.B. Pflegezentrum C.______) (vgl. amtliche Akten BVD pag. 2572 ff.).