Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 147 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. September 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Verwahrungsvollzug Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Februar 2023 (2022.SIDGS.504) Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Verlegung in eine andere Voll- zugseinrichtung ab und hielten fest, dass die Einweisungsverfügung vom 11. No- vember 2021 weiterhin ihre Gültigkeit behalte (vgl. amtliche Akten BVD pag. 2563 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 18. August 2022 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 18. Juli 2022 und die Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung beantrag- te, in welcher die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere gemäss der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), für den Verwahrungsvollzug eingehalten werden könnten (z.B. Pflegezentrum C.______) (vgl. amtliche Akten BVD pag. 2572 ff.). 3. Die SID forderte die BVD zum Einreichen der Verfahrensakten sowie einer Be- schwerdevernehmlassung auf (amtliche Akten BVD pag. 2570 f. sowie pag. 2582 f.), holte bei der Justizvollzugsanstalt D.________ einen aktuellen Voll- zugsbericht über den Beschwerdeführer ein (amtliche Akten BVD pag. 2584 f. so- wie pag. 2588 ff.) und ersuchte die BVD um eine ergänzte Stellungnahme, in der sich die BVD zu einer Verlegung des Beschwerdeführers ins Pflegezentrum C.______ und den entsprechenden Voraussetzungen äussert (amtliche Akten SID pag. 2585 ff. sowie pag. 2595 ff.). Ferner ersuchte die SID die Justizvollzugsanstalt D.________ um eine Stellungnahme zu diversen Ausführungen in der Beschwerde vom 18. August 2022 und dazu, in welchem Umfang den Wünschen des Be- schwerdeführers nachgekommen wurde bzw. wird (amtliche Akten SID pag. 2599 sowie pag. 2638 ff.). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. November 2022 einen psychiatrischen Bericht von Dr. med. F.________ vom 9. November 2022 ein (amtliche Akten SID pag. 2604 ff.), zu welchem die SID ebenfalls eine Stellungnahme bei den BVD anforderte (amtliche Akten SID pag. 2599 ff. sowie pag. 2628 f.). 4. Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 wies die SID die Beschwerde vom 18. August 2022 ab (vgl. pag. 29 ff.). 5. Am 20. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 14. Februar 2023 und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion Bern vom 14.02.2023 sei aufzuheben. 2. Das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, sei zu verpflichten, Herrn A.________ in eine andere Vollzugseinrichtung, in welcher die gesetzlichen Vorgaben, insbe- 2 sondere gemäss EMRK, für den Verwahrungsvollzug eingehalten werden können (z.B. Pflegezentraum C.________) zu verlegen. 3. Eventualiter: Es sei das Amt für Justizvollzug zu verpflichten, bzw. die Justizvollzugsanstalt D.________ anzuweisen, im Falle des Beschwerdeführers die Vorgaben der europäischen Men- schenrechtskonvention sowie der Schweizerischen Bundesverfassung einzuhalten. Es seien dem Beschwerdeführer insbesondere sein persönlicher Computer sowie seine persönliche Mu- sik (MP3-Player) auszuhändigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz. 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 24. März 2023 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdefüh- rers einzureichen (pag. 57 f.). 7. Rechtsanwältin Dr. B.________ reichte mit Eingabe vom 30. März 2023 auf Auffor- derung hin ihre Vollmacht nach (pag. 65 f.; pag. 57 f.). 8. Mit Schreiben vom 12. April 2023 beantragte die SID die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 73). Seitens der Gene- ralstaatsanwaltschaft wurde auf eine Stellungnahme verzichtet und stattdessen auf die Eingabe der SID sowie den angefochtenen Entscheid verwiesen (pag. 81). 9. Innert der mit Verfügung vom 2. Mai 2023 gewährten Frist gelangte beim Oberge- richt die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2023 ein (pag. 89 ff.). 10. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 sowie vom 15. Juni 2023 verzichteten die SID und die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Duplik (pag. 109; pag. 111). Damit wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet (pag. 115 f.). 11. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 reichte Rechtsanwältin Dr. B.________ einen Arztbe- richt des Bürgerspitals E.________ vom 9. Juni 2023 sowie einen Laborbericht vom 16. Juni 2023 ein (pag. 123 ff.), denen zufolge beim Beschwerdeführer eine lebensbedrohliche Prostatakrebserkrankung diagnostiziert worden sei. Rechtsan- wältin Dr. B.________ beantragte, die Berichte zu berücksichtigen oder allenfalls ergänzende Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. 12. Die Eingabe vom 4. Juli 2023 wurde zu den Akten erkannt und den übrigen Partei- en in Kopie zugestellt (pag. 141 f.). 3 II. 13. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis Art. 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 13.1 Die Parteien dürfen gemäss Art. 25 VRPG solange neue Tatsachen und Beweis- mittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Art. 25 VRPG ist auf jeder Verfahrensstufe anwendbar und die entsprechenden Grundsätze müssen sinngemäss instanzenübergreifend gelten. Erfahren mass- gebliche Sachumstände im oberinstanzlichen Verfahren Änderungen oder stellt sich die Beweislage in entscheidenden Punkten anders dar, kann sich die Rück- weisung der Angelegenheit zur ergänzenden Erhebung und Würdigung des Sach- verhalts rechtfertigen (zum Ganzen MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 19 zu Art. 25 VRPG). 13.2 Die Eingabe von Rechtsanwältin Dr. B.________ vom 4. Juli 2023 beinhaltet neue Tatsachen und Beweismittel bzw. echte Noven. Als solche dürfen sie bis zum Ent- scheid als Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingebracht werden und sind zu berücksichtigen. In diesem Bezug ist die Sache in oberer Instanz spruchreif, weshalb sich keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für er- gänzende Sachverhaltsabklärungen aufdrängt. 13.3 Parteieingaben müssen gemäss Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 und Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begrün- dung sowie eine Unterschrift enthalten. Die Anträge sollten so präzis gefasst sein, dass sie unverändert in das Dispositiv der Verfügung oder des Entscheids über- nommen werden können. Wegleitend ist der Grundsatz von Treu und Glauben. Ei- ne übertriebene Schärfe in der Handhabung formeller Vorschriften, überspannte Anforderungen an Rechtsschriften oder sonstige übertriebene Formstrenge sind gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verfassungsrechtlich verboten (zum Ganzen MICHEL DAUM, a.a.O., N 9, 13, 18 und 22 zu Art. 32 VRPG). Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Um- fang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis um- stritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, aus- zugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, der nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat oder hätte regeln sollen, wel- che wiederum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf. 4 Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. Namentlich kann das Beschwerde- verfahren aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsobjekts, das heisst auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Sodann muss sich die Verwaltung mindestens in Form einer Prozesserklärung zur Streitfrage geäussert haben (zum Ganzen Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2017 S. 514 E. 1.2. mit zahlreichen Hinweisen). 13.4 Die SID hält in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2023 dafür, dass der Beschwer- deführer im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht erstmalig eine Anweisung an die Justizvollzugsanstalt D.________ zur Einhaltung der EMRK und der BV so- wie zur Herausgabe seines Computers und seines MP3-Players beantrage. Im vor- instanzlichen Verfahren sei lediglich die Verlegung des Beschwerdeführers wegen den verweigerten persönlichen Effekten Streitgegenstand gewesen. Eine Aushän- digung derselben sei hingegen nicht thematisiert worden. Der Eventualantrag in der Beschwerde vom 20. März 2023 gegen den Entscheid der SID liege somit ausser- halb des Streitgegenstands, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Dasselbe gelte, soweit der Beschwerdeführer seine Verlegung als Progressionsstufe begründe (zum Ganzen pag. 72 f.). 13.5 Der Beschwerdeführer führt in der Replik vom 24. Mai 2023 dagegen an, es sei nichts Neues und könne als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass die Justizvollzugsanstalt D.________ zur Einhaltung der Vorgaben gemäss EMRK und BV angewiesen werde. Ebenfalls nicht neu sei das Begehren des Beschwerdefüh- rers um Herausgabe seines persönlichen Computers und seines MP3-Players. Es sei von Anfang an bemängelt worden, dass die Vollzugsbehörden übergeordnetes Recht nicht eingehalten hätten, indem sie ihm diese Geräte, zu denen er in der Justizvollzugsanstalt G.________ noch uneingeschränkt Zugang gehabt habe, vor- enthalten hätten. Es stelle daher überspitzten Formalismus dar, auf dieses Begeh- ren nicht einzutreten. Es sei unverständlich, dass die SID dem Beschwerdeführer die Aushändigung seiner Effekten mit formal juristischen Argumenten verweigern wolle. Die Verfügbarkeit dieser Geräte stellte nichts Ungewöhnliches oder Unge- bührliches dar, sondern eine Selbstverständlichkeit (zum Ganzen pag. 91 ff.). 13.6 Es ist zu prüfen, ob auf den Eventualantrag in der Beschwerde vom 20. März 2023 eingetreten werden kann. 13.6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Rechtsbegehren, das Amt für Justizvollzug bzw. die Justizvollzugsanstalt D.________ sei anzuweisen, im Falle des Beschwerde- führers die Vorgaben der EMRK und der BV einzuhalten, keine eigenständige Be- deutung hat. Die Geltung der EMRK und der BV kann nicht individuell gutgeheis- sen oder verweigert werden, somit nicht Verfügungsgegenstand sein und wurde entsprechend auch von der SID nicht aberkannt. Die Formulierung ist vielmehr als Zusatz mit Begründungscharakter zum Darauffolgenden auszulegen («Das Amt für Justizvollzug bzw. die Justizvollzugsanstalt D.________ sei anzuweisen, im Falle des Beschwerdeführers die Vorgaben der EMRK und der BV einzuhalten, indem 5 dem Beschwerdeführer insbesondere sein persönlicher Computer sowie seine per- sönliche Musik [MP3-Player] auszuhändigen seien»). 13.6.2 Der Beschwerdeführer leitete das vorliegende Verfahren mit seiner Eingabe vom 24. Juni 2022 an die BVD ein, worin er eine Verlegung in eine andere Institution beantragte, da die Justizvollzugsanstalt D.________ (seiner Meinung nach) nicht imstande sei, den in der Schweiz und in Europa geltenden Vorgaben für Verwahrte nachzukommen (amtliche Akten BVD pag. 2561). Gegen die abschlägige Verfü- gung der BVD vom 18. Juli 2022 führte er Beschwerde an die SID und beantragte in der Sache erneut die Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung (amtliche Ak- ten SID pag. 11). Beide Eingaben wurden zusammengefasst damit begründet, dass das Vorenthalten der persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers, namentlich sein Computer, sein MP3-Player und sein Deodorant-Spray, die Um- stände des Freiheitsentzugs unrechtmässig machen würden. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren somit die Angemessenheit und die Hintergründe der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Abteilung für stationäre thera- peutische Massnahmen (pag. 37, Ziff. 3.2), die ausnahmsweise Verlegung in eine private Einrichtung sowie die ordentliche Verlegung in eine staatliche Einrichtung (pag. 37 f., Ziff. 3.3 ff.). Bei alldem hat die SID die Bestimmungen der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons D.________ (HO JVA/SO; BGS 331.16) mitberücksichtigt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerde- führer die verlangten persönlichen Geräte im Sinne einer Ausnahmebewilligung gemäss § 22 Abs. 1 HO JVA/SO ausgehändigt werden können und ob die Bestim- mungen der Hausordnung mit übergeordnetem Recht vereinbar sind, hat die SID antragsgemäss nicht vorgenommen. Der Beschwerdeführer rügt in dieser Hinsicht in seiner Beschwerde vom 20. März 2023 zu Recht keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Beim Eventualantrag handelt es sich um ein neues Begehren aus- serhalb des Streitgegenstands, das im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht erstmalig beantragt wird. 13.6.3 Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Ausdehnung des Streitgegenstands im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung sind vorliegend nicht erfüllt. Gemäss § 22 Abs. 1 HO JVA/SO entscheidet die Leitung der Vollzugseinrichtung über Ausnah- men vom Verbot elektronischer Gegenstände. Die Justizvollzugsanstalt D.________ äusserte sich in ihrer Stellungnahme bzw. im Vollzugsbericht nur zu der Frage, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang den persönlichen Wünschen des Beschwerdeführers nachgekommen wurde bzw. wird (amtliche Ak- ten SID pag. 37 sowie pag. 41 f.). Diverse zur Beurteilung des Eventualantrags er- forderliche Fragen lassen sich anhand der Akten nicht klären (Art, Beschaffenheit und Internetzugänglichkeit der persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers, Möglichkeiten zur Überprüfung einer allfällig bewilligten Benützung, Auswirkungen auf Miteingewiesene, Missbrauchspotenzial, etc.). Zu weitergehenden Abklärungen als den getätigten war die SID angesichts des unmissverständlichen Antrags des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nicht ver- pflichtet. Ergänzende Sachverhaltsabklärungen im oberinstanzlichen Verfahren sind nicht angezeigt. Das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht als verwal- tungsunabhängige Beschwerdeinstanz dient in erster Linie der Überprüfung des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens und -entscheids, mithin der Rechts- 6 kontrolle; es ist nicht Sache der letzten kantonalen Beschwerdeinstanz, Fachfragen der Verwaltung zu beantworten (RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 1 zu Art. 80 VRPG sowie N 6 zu Art. 84 VRPG). Die Beurteilung des Eventualantrags in oberer Instanz ohne eine Verfügung der Anstaltsleitung würde zudem eine (mehrfache) Verkür- zung des funktionellen Instanzenzugs bedeuten (sog. Sprungrekurs), wobei die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind (vgl. MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 34 ff. zu Art. 3 VRPG). 13.7 Aus dem Gesagten folgt, dass auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist. 13.8 Dasselbe gilt, soweit sinngemäss eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung gerügt wird, weil die Leitung der Justizvollzugsanstalt D.________ trotz mehrmali- ger Aufforderung keine anfechtbare Verfügung zum Umgang mit den persönlichen Gegenständen des Beschwerdeführers erlassen habe (pag. 21). Bis zur vorliegen- den Beschwerde wurde dies nie vorgebracht, weshalb nicht weiter darauf einge- gangen wird. 14. Im Übrigen wurde die Beschwerde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auf die Beschwerde vom 20. März 2023 ist mit Ausnahme des Eventualantrags einzutreten. Die Kognition der 2. Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 15. Im Hauptantrag verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschwerde- entscheids der SID und die Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung, bei- spielsweise ins (privat geführte) Pflegezentrum C.______. 15.1 Die Verwahrung wird gemäss Art. 64 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in einer Massnahmenvoll- zugseinrichtung oder einer geschlossenen Strafanstalt bzw. der geschlossenen Ab- teilung einer offenen Strafanstalt vollzogen. Eine strikt separate Unterbringung Verwahrter in einem spezifischen Vollzugsregime ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch in der Vollzugspraxis (noch) kaum etabliert (CHRISTOPH SIDLER/TANJA ZANGGER, in: Das schweizerische Vollzugslexikon, Verwahrung, S. 677 ff.). Art. 64 Abs. 4 StGB sieht für verwahrte Personen jedoch eine besondere, ihrer Si- tuation gerechte Betreuung und Pflege vor, wodurch sich der Verwahrungsvollzug vom Strafvollzug unterscheidet (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5.2.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgehalten, dass Art. 5 Ziff. 1 EMRK über die nationale Gesetzgebung hinaus lediglich verlange, dass jeder Freiheits- entzug mit dem Ziel von Art. 5 EMRK, den Einzelnen vor Willkür zu schützen, übereinstimmen muss. Zwischen dem Grund, der den Freiheitsentzug rechtfertigen soll, sowie dem Ort und den Bedingungen muss ein Zusammenhang bestehen. 7 Dabei anerkennt der EGMR, dass zwischen den entgegengesetzten Interessen be- treffend die Verfügbarkeit angemessener Unterbringung und dem Recht des Inhaf- tierten auf Freiheit ein vernünftiger Ausgleich («équilibre raisonable») angestrebt werden muss (zum Ganzen Urteil des EGMR Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015, Nr. 43368/08, § 41 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 15.2 Der Vollzug einer Verwahrung nach Art. 64 StGB in privat geführten Anstalten und Einrichtungen ist grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 379 Abs. 1 StGB e contrario). Von der Kompetenz gemäss Art. 387 Abs. 1 Bst. c StGB zum Erlass abweichender Vorschriften über den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrech- lichen und betagten Personen hat der Bundesrat bis anhin keinen Gebrauch ge- macht. In der Lehre und der Rechtsprechung hat sich indes die Meinung etabliert, dass Art. 80 Abs. 1 Bst. a StGB bei besonderer Pflegebedürftigkeit der verwahrten Person Abweichungen von den für den Vollzug geltenden Vorschriften erlaubt, mit- hin gemäss Art. 80 Abs. 2 StGB die Unterbringung in einer privat geführten Einrich- tung (JONAS WEBER/JANN SCHAUB, Die Platzierung von verwahrten Personen in privaten Wohnheimen bei besonderer Pflegebedürftigkeit, sui generis 2018, S. 164, N 34 ff.; nicht angefochten im Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E. 1.2.; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 303 vom 22. Januar 2020 E. 8 ff.). Vorausgesetzt wird, dass die Pflegebedürftigkeit einen ausgeprägten Schweregrad aufweist und voraussichtlich über eine längere Dauer anhalten wird, dieser in regulären Vollzugsformen staatlicher Institutionen nicht an- gemessen begegnet werden kann, die fragliche private Einrichtung die Anforderun- gen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllt und eventuelle weiterge- hende formelle Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere die Fallvorlage an die Konkordatliche Fachkommission [KoFaKo]), sofern die Verlegung einer Vollzugslo- ckerung entspricht (WEBER/SCHAUB, a.a.O., N 36 ff.). 15.3 Die SID führte im angefochtenen Entscheid mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, eine separate Unterbringung verwahrter Personen sei ge- setzlich nicht vorgesehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer Abtei- lung für den Vollzug stationärer therapeutischer Massnahmen untergebracht sei, stelle somit keine Rechtsverletzung dar. Dasselbe gelte für die derzeitige Ausge- staltung des Verwahrungsvollzugs. Aus den Akten ergebe sich, dass der Be- schwerdeführer betreffend den telefonischen Kontakt zur Aussenwelt keinen Ein- schränkungen unterworfen sei, persönlich Besuch empfangen und polizeilich be- gleitete Ausgänge machen könne. Betreffend den Besitz kosmetischer Artikel wür- den die Einschränkungen der Justizvollzugsanstalt D.________ verhältnismässig erscheinen. Dass der Beschwerdeführer sich an den Einschränkungen betreffend Kochen sowie den Zugang zu seinem persönlichen Computer und seiner Musik störe, sei nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für eine Verlegung in eine private Vollzugseinrichtung seien dennoch nicht erfüllt. Ihm seien mehrere Möglichkeiten für Verlegungen in andere Justizvollzugsanstalten aufgezeigt worden, die einer Aufnahme zugestimmt hätten. Diese habe er jedoch aus persönlichen Gründen ab- gelehnt. Es stehe ihm frei, auf diese Entscheidung zurückzukommen oder bei der Leitung der Justizvollzugsanstalt D.________ um eine Ausnahme vom Verbot elek- tronischer Geräte und betreffend das Kochen zu ersuchen. Bei dieser Ausgangsla- ge dränge sich keine Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung auf. Die Vor- 8 instanz habe das Verlegungsgesuch zu Recht abgewiesen. Daran vermöge auch der vom Beschwerdeführer eingereichte psychiatrische Bericht vom 9. November 2022 nichts zu ändern. Dennoch werde die Justizvollzugsanstalt angehalten, auf eine schnellstmögliche Versetzung des Beschwerdeführers in die für die Verwah- rung spezialisierte Abteilung innerhalb der Anstalt hinzuwirken und bei Verfügbar- keit anzuordnen (zum Ganzen pag. 37 ff.). 15.4 Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, er habe seine Strafe längst verbüsst. Die Verwahrung dürfe daher keinen Strafzweck mehr erfüllen. Es müssten ihm sämtli- che in der EMRK verbrieften Rechte gewährt werden, soweit der Verwahrungs- zweck nicht entgegenstehe. Wenn der Vollzug diese Rechte nicht gewährleisten könne, sei er zu ändern oder der Verwahrte in eine andere, geeignete Einrichtung zu versetzen. Dem Beschwerdeführer müssten Vollzugslockerungen oder zumin- dest -erleichterungen gewährt werden, da die Verwahrung auf die Resozialisierung hinwirken müsse. Dazu gehöre die Versetzung in eine private Einrichtung, in der die gesetzlichen Vorgaben eingehalten und weitere Vollzugsschritte durchgeführt werden könnten. Der aktuelle Vollzug stelle im Vergleich zu demjenigen in der Jus- tizvollzugsanstalt G.________ einen Rückschritt dar, zu dem der Beschwerdeführer keinen Anlass gegeben habe. Dies widerspreche dem Prinzip, dass die Verwah- rung schrittweise auf eine bedingte Entlassung hinwirken müsse. Die SID sei im angefochtenen Entscheid nicht darauf eingegangen, ob eine Verlegung in eine pri- vate Einrichtung begründet wäre oder nicht. Die Gefährlichkeit, die dem Beschwer- deführer im Gutachten vom 29. März 2021 attestiert worden sei, könne nicht nach- vollzogen werden. Das Gutachten sei aufgrund der fortschreitenden Gebrechlich- keit des Beschwerdeführers ohnehin überholt. Zu sicherheitsrelevanten Vorkomm- nissen sei es in den Justizvollzugsanstalten G.________ und D.________ nie ge- kommen. Auch bei Administrativhaft müsse einem Inhaftierten die Möglichkeit ge- währt werden, das Internet zu nutzen. Der Beschwerdeführer verlange nicht einmal Internetzugang, sondern nur die Aushändigung seines Computers und seines MP3- Players, die beide nicht internetfähig seien. Dem Beschwerdeführer würden diese Gegenstände seit seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt D.________ ver- weigert, wobei keine Änderung absehbar sei. Es gäbe keinen nachvollziehbaren Grund dafür und die Vorenthaltung dieser Gegenstände würde das Recht des Be- schwerdeführers auf persönliche Freiheit und auf Meinungsäusserungsfreiheit be- schränken. Ihm sei nicht gedient, wenn er auf dem Wohngruppencomputer Zugang zu seinen persönlichen Dokumenten habe. Solche Haftbedingungen seien nicht EMRK-konform. Es sei auch eine Verlegung in eine andere staatliche Institution möglich. Es gehe ihm in erster Linie darum, dass er aus pflegerischen Gründen oder als Progressionsstufe in eine andere Einrichtung verlegt werde. Wenn keine staatliche Institution zur Verfügung stehe, müsse er in eine private verlegt werden. Er habe bereits aufgezeigt, weshalb die Justizvollzugsanstalt H.________ nicht in Betracht falle. Eine Verlegung des Beschwerdeführers sei angesichts der Unfähig- keit bzw. Weigerung der Justizvollzugsanstalt D.________, dem Beschwerdeführer elementare Vollzugserleichterungen zu gewähren, dringend angezeigt (pag. 7 ff.). Zwischenzeitlich sei beim Beschwerdeführer gemäss den Berichten vom 9. und 16. Juni 2023 eine lebensbedrohliche Prostatakrebserkrankung diagnostiziert wor- den, weswegen er sich einer Chemotherapie unterziehen müsse. Zumal er weiter 9 seit rund 6 Monaten unter einer chronischen Überlaufblase sowie diversen Neben- diagnosen leide, sich ausserhalb des Hauses nur in Begleitung und mit einem Rol- lator fortbewegen könne und seine Kräfte aufgrund der Chemotherapie generell re- duziert seien, könne nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (zum Ganzen pag. 123 f.). 15.5 Gegen den Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1981, 1986 und 1990 jeweils eine (altrechtliche) Verwahrung angeordnet, die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2009 als Verwahrung i.S.v. Art. 64 StGB weitergeführt wurde (amtliche Akten SID pag. 1). Am 3. April 2002 wurde der Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt G.________ verlegt. Nach mehrjährigem Aufenthalt in- formierte die Justizvollzugsanstalt G.________ die BVD wiederholt, so unter ande- rem mit Schreiben vom 26. November 2020, dass die Sicherheit und die körperli- che Integrität des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt G.________ auf- grund seines Alters und des sich verschlechternden Gesamtzustands nicht mehr gewährleistet werden könne. Er war wegen körperlicher Einschränkungen – Adipo- sitas, Arthrose, COPD, Diabetes Typ II und Hinweise auf eine Herzinsuffizienz – zunehmend auf Betreuung angewiesen und die Infrastruktur der Justizvollzugsan- stalt G.________ wurde seinen Bedürfnissen nicht gerecht (amtliche Akten BVD pag. 2113 f.). Infolge dessen wurden diverse Einrichtungen für eine mögliche Ver- legung kontaktiert (vgl. die Ausführungen und die Fundstellennachweise im ange- fochtenen Entscheid, pag. 39, Ziff. 3.3.2). Sämtliche Einrichtungen, ausgenommen die Justizvollzugsanstalten H.________ und D.________, lehnten eine Verlegung mangels Kapazität oder Eignung ab. An der Vollzugskoordinationssitzung vom 20. Oktober 2021 sprach sich der Beschwerdeführer gegen eine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ aus, weil die Anreise für sein persönliches Um- feld untragbar sei (amtliche Akten BVD pag. 2466). Dies im Wissen, dass das Voll- zugsregime in der als einzige Einrichtung verbleibenden Justizvollzugsanstalt D.________ (Verwahrten- oder Massnahmenabteilung) nicht gesichert war (amtli- che Akten BVD pag. 2465). Innerhalb der Justizvollzugsanstalt D.________ konnte der Beschwerdeführer bislang nicht in die Verwahrtenabteilung wechseln, weil auf unbestimmte Zeit kein Platz verfügbar ist und der Beschwerdeführer die Voraus- setzungen dafür aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität und seines Körperge- wichts nicht erfüllt (amtliche Akten SID pag. 42). Da die Umstände des Vollzugs in der Massnahmenabteilung der Justizvollzugsanstalt D.________ gemäss der gel- tenden Hausordnung strenger sind als zuvor in G.________, beantragt der Be- schwerdeführer eine Verlegung. Wenn keine geeignete staatliche Anstalt verfügbar sei, müsse eine Verlegung in eine private Einrichtung geprüft werden. 15.6 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (pag. 9) hat sich die SID zur Verlegung in eine privat geführte Einrichtung geäussert und festgehalten, dass die Voraussetzungen dafür ihrer Ansicht nach nicht erfüllt sind (pag. 39, Ziff. 3.3.2). Dem schliesst sich die Kammer an. Eine Verwahrung kann, wie ausgeführt, nur un- ter den Voraussetzungen von Art. 80 StGB in einer privat geführten Einrichtung vollzogen werden. Der Gesundheitszustand und Pflegebedarf des Beschwerdefüh- rers erreicht – trotz der zwischenzeitlich diagnostizierten Prostatakrebserkrankung – zum jetzigen Zeitpunkt keine Schwere, der im regulären Vollzug nicht begegnet werden könnte (vgl. dazu die Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutach- 10 ten vom 29. März 2021, amtliche Akten BVD pag. 2251 f. sowie pag. 2306 f.). Die medizinische Versorgung im Justizvollzug ist gewährleistet (Art. 61 Justizvollzugs- verordnung [JVV; BSG 341.11]) und auch eine regelmässige Behandlung schwer- wiegender Erkrankungen wie eine Chemotherapie lässt sich organisieren (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 488 vom 29. November 2022). Hinzu kommt, dass gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. März 2021 beim Beschwerdeführer trotz des zwischenzeitlich erreichten Alters, der körperlichen Beschwerden sowie seiner eingeschränkten Mobilität von einem deutlichen Rückfallrisiko auszugehen ist (amtliche Akten BVD pag. 2306 f.). Die Voraussetzungen für Abweichungen vom Normalvollzug i.S.v. Art. 80 StGB müs- sen bei diesen Gegebenheiten mit Blick auf die öffentliche Sicherheit als massge- bender Verwahrungszweck hoch sein (vgl. dazu auch die Beurteilung der KoFaKo vom 26. Mai 2021, amtliche Akten BVD pag. 2381 ff, insbesondere pag. 2392). Mit den Ergebnissen des Gutachtens vom 29. März 2021 setzt sich der Beschwerde- führer nicht eingehend auseinander, sondern bezeichnet dieses pauschal als über- holt (pag. 9). Dass sein Gefährdungspotenzial wegen des mittlerweile benötigten Rollators und seiner Krebserkrankung gebannt sei, verkennt die Tatsache, dass schon im Gutachten von einer eingeschränkten Mobilität sowie diversen körperli- chen und altersbedingten Beschwerden ausgegangen und das Rückfallrisiko den- noch als deutlich eingestuft wurde (amtliche Akten BVD pag. 2306). Auch das Vor- bringen, wonach es während den jahrelangen Aufenthalten in den Justizvollzugs- anstalten G.________ und D.________ nie zu deliktsrelevanten Vorfällen gekom- men sei (pag. 9), geht an der Sache vorbei. Im Gutachten wird klar differenziert, dass keine Personen, die der Beschwerdeführer kennt oder zu denen er eine Be- ziehung hat, als potenzielle Opfer in Betracht fallen würden (amtliche Akten BVD pag. 2307). Eine Unterbringung in einer privaten Einrichtung scheidet demnach aus. Zwischen der Unterbringung im geschlossenen Justizvollzug innerhalb einer staatlich geführten Anstalt und dem Verwahrungszweck besteht – wie vom EGMR gefordert – ein klarer Zusammenhang. 15.7 Eine Verlegung in eine andere staatliche Justizvollzugsanstalt ist ebenfalls nicht erforderlich. Dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt D.________ vom 2. No- vember 2022 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer situationsge- rechte Betreuung und Pflege erhält und im Vollzeitpensum arbeitet (amtliche Akten BVD pag. 2591). Wesentliche Einschränkungen im Kontakt zur Aussenwelt beste- hen nicht (amtliche Akten SID pag. 41; ebenso amtliche Akten BVD pag. 2590) und werden in oberer Instanz auch nicht mehr geltend gemacht. Gemäss Auskunft der Justizvollzugsanstalt D.________ vom 8. Dezember 2022 hat der Beschwerdefüh- rer die Möglichkeit, an Wochenenden die Küche in der Wohngruppe zu benützen, hat Zugang zu einem Computer in der Wohngruppe und könnte seine persönlichen Dokumente sowie seine Musikdateien verfügbar machen (amtliche Akten SID pag. 42). Der Verwahrungsvollzug unterscheidet sich insoweit vom Strafvollzug. Den im Vergleich zur Verwahrtenabteilung restriktiveren Regeln ist er aus sachli- chen Gründen unterworfen, in erster Linie weil diese aus baulichen Gründen für den Beschwerdeführer angesichts seines Körpergewichts ungeeignet ist. Ihm wur- de an der Vollzugskoordinationssitzung vom 20. Oktober 2021 nach eingehender Prüfung möglicher Unterbringungsorte eine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt 11 D.________ in Aussicht gestellt, wenn er sich gegen die Justizvollzugsanstalt H.________ ausspricht (amtliche Akten BVD pag. 2465). In die aktuelle Vollzugs- anstalt wurde der Beschwerdeführer somit nicht willkürlich verlegt. Vielmehr wurde nach einer Anhörung auf seine Wahl eingegangen. Es ist zutreffend, dass der Ver- wahrungszweck dem Zugang zum persönlichen Computer des Beschwerdeführers und dem MP3-Player nicht grundsätzlich entgegensteht. Seine Unterbringung in der Abteilung für den Vollzug stationärer therapeutischer Massnahmen – und damit einhergehend die Geltung der entsprechenden Hausordnung für alle Eingewiese- nen – ist jedoch insgesamt auf sachliche Gründe zurückzuführen, namentlich auf die limitierte Verfügbarkeit geeigneter Einrichtungen, die Physis des Beschwerde- führers sowie seine persönlichen Wünsche. Vorbehaltlich geänderter Verhältnisse und verfügbarer Kapazitäten steht es dem Beschwerdeführer frei, auf seinen Ent- scheid betreffend die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ zurückzu- kommen. Gleichermassen steht es ihm frei, gestützt auf § 22 Abs. 1 HO JVA/SO bei der Anstaltsleitung eine Ausnahme vom Verbot elektronischer Geräte zu bean- tragen oder Alternativen prüfen zu lassen, um in Ruhe einen Lebensbericht verfas- sen zu können (pag. 15). Inwiefern das Beantragen einer Ausnahmebewilligung nicht vom Beschwerdeführer verlangt werden könne (pag. 21), ist nicht nachvoll- ziehbar. 15.8 Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Wie die SID hält auch die Kammer fest, dass die BVD auf eine Versetzung des Beschwerdeführers in die Verwahrtenabtei- lung der Justizvollzugsanstalt D.________ hinwirken müssen. Soweit eine solche nicht innert nützlicher Frist möglich sein sollte, wird auch eine erneute Anfrage bei anderen, potenziell geeigneten Einrichtungen in Betracht zu ziehen sein. IV. 16. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden zufolge Unterliegens vollumfänglich dem Beschwer- deführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es ist keine Entschädigung auszurich- ten (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario). 12 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht von CHF 2'000.00 wer- den dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 6. September 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13