der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. Juli 2020, um 15:32 Uhr, in C.________, auf der D.________(Strasse), im Abschnitt E.________ und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 333 Abs. 1 StGB; Art. 32 Abs. 2, 90 Abs. 3, 3ter und 4 Bst. c, 102 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 VRV; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'490.60. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘500.00. II.