Reisespesen CHF 102.00). Insgesamt resultiert so samt MWSt eine auszurichtende amtliche Entschädigung von CHF 2'187.95. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 452.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt