_ mit Honorar- Vorschlag vom 16. Oktober 2023 einen Aufwand von 11.7 Stunden und Auslagen von CHF 131.20 geltend (pag. 285). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen, nimmt aber folgende Anpassungen/Kürzungen vor: Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen. Der Zeitaufwand wird deshalb um die Reisezeit von 2.3 Stunden gekürzt. Im Gegenzug wird ein Reisezuschlag von CHF 225.00 gewährt (vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022).