19 dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'984.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 861.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorar- Vorschlag vom 16. Oktober 2023 einen Aufwand von 11.7 Stunden und Auslagen von CHF 131.20 geltend (pag.