Für das erstinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit undatiertem Honorar-Vorschlag bei 23.3 Stunden zzgl. Auslagen und MWSt ein volles Honorar von CHF 6'684.60 geltend (pag. 189 f.). Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen, nahm jedoch Anpassungen betreffend Reisezeit und Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor (pag. 214) und sprach eine amtliche Entschädigung von CHF 3'984.90 zu (pag. 186). Das gesprochene Honorar blieb allseitig unbeanstandet, so dass für die Kammer kein Anlass besteht, es im Detail zu überprüfen. Der Beschuldigte hat