18 Betreffend den bedingten Strafvollzug kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 213 f.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dem Beschuldigten trotz seines belasteten automobilistischen Leumunds keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind somit erfüllt. Im Übrigen ist die Kammer aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ohnehin an diese Vollzugsart gebunden (vgl. BGE 142 IV 89 E. 2.1).