Eine Strafschärfung wie von der Vorinstanz vorgesehen resp. von der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, ist jedoch nicht angezeigt (vgl. pag. 179; pag. 212). Der Beschuldigte bestritt die ihm zur Last gelegte Tat auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings von seinem Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und deshalb nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Dies bedeutet aber auch, dass unter dem Titel Geständnisbereitschaft keine Strafminderung erfolgen kann. Eine Reduktion der Strafe aufgrund von Einsicht und Reue steht ebenfalls nicht zur Diskussion.