22 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (pag. 110 ff.). Die Verteidigung führte hierzu aus, Grund für diese Überschreitungen sei eine Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer dem Beschuldigten bekannten und oft befahrenen Strecke von 60 km/h auf 50 km/h gewesen (vgl. pag. 179). Strafrechtliche Konsequenzen, welche zu einem Eintrag ins Strafregister geführt hätten, erfolgten erneut keine. Das Verhalten nach der Tat ist straferhöhend zu werten. Eine Strafschärfung wie von der Vorinstanz vorgesehen resp.