Auch wenn es bei allen aufgeführten Widerhandlungen um Geschwindigkeitsübertretungen geht, war immerhin keine davon schwer genug, um Eingang in das Strafregister zu finden. Dennoch liess sich der Beschuldigte auch durch mehrere Führerausweisentzüge und Verwarnungen nicht belehren. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als dies straferhöhend zu berücksichtigen ist, allerdings nicht in einem bedeutenden Umfang. 19.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis