274 Z. 1 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. 19.2 Vorstrafen Nach konstanter Praxis sind grundsätzlich alle Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vom 15. September 2023 nicht vorbestraft. Allerdings schlägt der belastete automobilistische Leumund des Beschuldigten gemäss IVZ-Auskünften zu Buche (pag. 101 ff. sowie 257 ff.). Auch wenn es bei allen aufgeführten Widerhandlungen um Geschwindigkeitsübertretungen geht, war immerhin keine davon schwer genug, um Eingang in das Strafregister zu finden.