16 Geschwindigkeit und dadurch in Kauf nehmen der Risikoverwirklichung) eben gerade dem Grundfall des Raserdelikts. Das Verhalten des Beschuldigten war rein egoistisch motiviert und wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Dieser Umstand ist entgegen der Vorinstanz praxisgemäss neutral zu gewichten, jedenfalls liegen hinsichtlich Vermeidbarkeit keine besonders gewichtigen Verhältnisse vor. Das subjektive Tatverschulden ist somit insgesamt neutral zu werten.