Er wäre somit zu besonderer Vorsicht gehalten gewesen. Der Umstand, dass der Beschuldigte kein routinierter Motorradfahrer war, hat die abstrakte Gefährdung zusätzlich erhöht. Das Verhalten des Beschuldigten war verwerflich und zeugt von Skrupellosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und den Verkehrsregeln. Aufgrund der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit war das Risiko, dass er weder rechtzeitig noch adäquat würde reagieren können und/oder im Zuge einer Reaktion die Beherrschung über sein Fahrzeug verlieren würde und es in der Folge zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern kommen würde, hoch.