Gerade eine Haltestelle des öffentlichen Verkehrs verlangt aufgrund der immanenten Fussgängerwahrscheinlichkeit von den Verkehrsteilnehmern besondere Vorsicht und Rücksichtnahme. Erhöhte abstrakte Gefährdungen bestanden zudem auch anderweitig, so beispielsweise bezogen auf potentiellen Gegenverkehr sowie die vor- resp. nachfolgenden beiden Kollegen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vorfalls Lernfahrer und erst seit dem 11. Juni 2020 im Besitz des Lernfahrausweises A war. Er wäre somit zu besonderer Vorsicht gehalten gewesen.