Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (BGer 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4). Der Beschuldigte fuhr ausserorts mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 149 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, was nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit eine Überschreitung von 63 km/h ausmacht. Die Geschwindigkeit war damit nur wenig höher als der Schwellenwert in Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG (60 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h).