15. Konkrete Strafzumessung Der Beschuldigte wird für eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 3ter SVG) verurteilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vorab die Strafart zu bestimmen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt vorliegend gestützt auf das Verschulden des Beschuldigten einzig eine Freiheitsstrafe in Frage.