Angesichts des administrativen Verfügungsdatums vom 21. Oktober 2009 betreffend den dazugehörigen Ausweisentzug und die Verlängerung der Probezeit ist davon auszugehen, dass die Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils noch vor der Zehnjahresfrist, welche am 25. Juli 2010 begann, erfolgt sein muss. Die Bedingung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist somit vorliegend erfüllt. Weil das neue Recht aufgrund des gegen unten geöffneten Strafrahmens gegenüber Art. 90 Abs. 3 aSVG das mildere Recht darstellt, geht die neue Bestimmung vor.