Der Beschuldigte ist aktuell gemäss Strafregisterauszug vom 15. September 2023 vorstrafenlos (pag. 264). Aus der IVZ Auskunft Administrativmassnahmen geht zwar ein schwerer Fall von Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen am 28. Februar 2009, hervor (pag. 259), welcher damals zweifellos zu einem Eintrag im Strafregister geführt haben muss. Angesichts des administrativen Verfügungsdatums vom 21. Oktober 2009 betreffend den dazugehörigen Ausweisentzug und die Verlängerung der Probezeit ist davon auszugehen, dass die Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils noch vor der Zehnjahresfrist, welche am 25. Juli 2010 begann, erfolgt sein muss.