90 Abs. 3ter SVG bestimmt hingegen von vornherein einen neuen Strafrahmen und erweitert die möglichen Strafarten, indem er die Mindeststrafe aufhebt und stattdessen Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe erlaubt. Dieser Strafrahmen kommt immer dann zur Anwendung, wenn gegen den Täter in der Zeitspanne von 10 Jahren vor dem Tatzeitpunkt in Bezug auf Verbrechen oder Vergehen im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer, keine Verurteilungen vorliegen. Der Beschuldigte ist aktuell gemäss Strafregisterauszug vom 15. September 2023 vorstrafenlos (pag.