Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats sah beim Gesetzesrevisionsprozess vor, dass ein Raserdelikt grundsätzlich weiterhin mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird. Art. 90 SVG sollte aber dahingehend angepasst werden, als dass diese Mindeststrafe unterschritten werden kann, wenn kein Eintrag im Strafregister wegen Verletzung von Verkehrsregeln vorliegt oder wenn die Geschwindigkeitsübertretung aus achtenswerten Gründen begangen wurde (HADORN, Gesetzgebung, forumpoenale 6/2022, S. 467). Die damalige Vorgabe wurde mit wenigen Anpassungen übernommen.