schuldigten übereinstimmend mit der Anklageschrift in Kauf genommen wurde. Es ist denn auch keine Ausnahmesituation ersichtlich, die der Annahme einer qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG entgegenstünde. Es gibt keine Hinweise auf technische Mängel, nicht oder schwer erkennbare Signale, Signale ohne Sicherheitswert, plötzlich auftretende gesundheitliche Probleme oder dergleichen.