Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sich in objektiver Hinsicht das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr vorliegen. Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt die be-