Die gleichen Prinzipien gelten auch für den Mieter, welcher wie hier behauptet, nicht selber gefahren zu sein, sich aber über die Identität des möglichen Lenkers ausschweigt. Wie beim Halter spricht auch beim Mieter eine natürliche Vermutung dafür, dass derjenige, welcher ein Fahrzeug zur Benützung erhalten oder gemietet hat, dieses auch selber lenkt (BOLL, Identifikation von Fahrzeuglenkern, Strassenverkehr 4/2012, S. 8). Die Vorinstanz hat hinsichtlich Mieterindiz aus den Beweismitteln die richtigen Schlüsse gezogen, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.