Dass der Beschuldigte vor diesem Hintergrund gerade zu seiner Bekleidung von damals nur karge und ausweichende Angaben machen konnte resp. wollte, ist zumindest verdächtig. 10.7 Die Kammer kann sich grundsätzlich auch den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 205 f.) und der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 279 f.) betreffend Halterbzw. Mieterindiz anschliessen. Das Mieterindiz wird im Übrigen auch seitens der Verteidigung anerkannt, jedoch dessen Anwendbarkeit bestritten (pag. 277).