39 Z. 102 ff.) Gerade in einer solch ungewissen Situation gehen betroffene SVG-Teilnehmer normalerweise ihre Fahrt nochmals durch und machen sich über allfällige Radarfallen und damit zusammenhängende Fotoaufnahmen Gedanken, insbesondere, wenn man in dieser Hinsicht bereits erfahren ist, wie dies beim Beschuldigten der Fall war (pag. 101 ff.). Insbesondere bespricht man sich auch mit einem in Frage kommenden Fremdlenker und konfrontiert diesen mit Details der Fahrt. Dass der Beschuldigte vor diesem Hintergrund gerade zu seiner Bekleidung von damals nur karge und ausweichende Angaben machen konnte resp.